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Recht & Steuern6 Min. Lesezeit

Entrümpelung von der Steuer absetzen: wann es geht und wann nicht

Wann eine Räumung als haushaltsnahe Dienstleistung zählt, warum die Wohnung eines Verstorbenen meist nicht dazugehört und was auf der Rechnung stehen muss.

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Vorweg, damit niemand umsonst weiterliest: Ein Teil der Arbeitskosten einer Entrümpelung lässt sich in vielen Fällen von der Steuer absetzen – aber ausgerechnet der häufigste Anlass für eine Räumung, die Wohnung eines verstorbenen Angehörigen, fällt meistens NICHT darunter. Der Grund dafür steht weiter unten, und er ist keine Formsache, sondern der Kern der Regelung.

Zwei Töpfe, ein Paragraf

Grundlage ist § 35a des Einkommensteuergesetzes. Er kennt zwei getrennte Töpfe, die sich nicht gegenseitig aufbrauchen. In beiden Fällen werden 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen – nicht vom zu versteuernden Einkommen. Das ist ein wichtiger Unterschied: Ein Abzug von der Steuerschuld wirkt bei allen gleich, unabhängig vom Steuersatz.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr. Hierunter fällt eine Entrümpelung in aller Regel.
  • Handwerkerleistungen: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr. Relevant, wenn zusätzlich demontiert oder Bodenbelag entfernt wird.

Die Bedingung, an der es meistens scheitert

Die Leistung muss in IHREM Haushalt erbracht werden. Genau daran scheitert der häufigste Fall: Die Wohnung eines verstorbenen Elternteils ist nicht Ihr Haushalt, auch wenn Sie sie erben und auch wenn Sie die Räumung bezahlen. Das Finanzamt erkennt die Kosten dann in der Regel nicht an.

Es gibt Ausnahmen, und sie sind nicht selten: Wenn Sie selbst in der Wohnung gelebt haben, wenn Sie dort einziehen oder wenn es sich um Ihren eigenen Keller, Dachboden oder Ihre Garage handelt, ist die Bedingung erfüllt. Wer eine geerbte Wohnung übernimmt und dann räumen lässt, steht anders da als jemand, der sie geräumt an den Vermieter zurückgibt.

Für Vermieter gilt etwas Besseres

Wird die Wohnung vermietet, greift § 35a gar nicht – dafür ein günstigerer Weg: Die Räumung ist dann eine Werbungskostenposition bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Absetzbar sind in dem Fall nicht 20 Prozent der Arbeitskosten, sondern der volle Rechnungsbetrag einschliesslich Entsorgung und Fahrt.

Das ist der Grund, warum Vermieter und Hausverwaltungen bei uns eine Rechnung mit ausgewiesenen Einzelpositionen bekommen: Sie brauchen die Aufschlüsselung für ihre eigene Buchhaltung, nicht für § 35a.

Was auf der Rechnung stehen muss

Damit der Abzug überhaupt möglich ist, muss die Rechnung die Arbeitskosten getrennt ausweisen. Entsorgungsgebühren, Materialkosten und der Abtransport der Gegenstände zählen nicht mit – nur die Arbeitszeit. Eine Rechnung über einen Gesamtbetrag ohne Aufteilung ist für das Finanzamt wertlos, selbst wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

  • Arbeitskosten getrennt ausgewiesen – wir weisen sie auf Wunsch als eigene Position aus.
  • Rechnung auf den Namen der Person, die die Steuererklärung abgibt.
  • Leistungsort und Leistungszeitraum müssen erkennbar sein.

Der Fehler, der alles zunichtemacht

Barzahlung. Wer bar zahlt, verliert den Abzug vollständig – ohne Ausnahme, ohne Kulanz und unabhängig davon, wie ordentlich die Rechnung aussieht. Das Gesetz verlangt eine unbare Zahlung, also Überweisung. Der Kontoauszug ist der Nachweis, den das Finanzamt sehen will.

Was Sie von uns dafür bekommen

  • Eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten, wenn Sie das vorher sagen.
  • Bankverbindung für die Überweisung – wir bestehen nicht auf Barzahlung.
  • Auf Wunsch einen Entsorgungsnachweis, der zusätzlich dokumentiert, was wohin gegangen ist.

Sagen Sie bei der Anfrage kurz Bescheid, dass Sie die Kosten steuerlich geltend machen möchten. Dann ist die Rechnung von vornherein richtig aufgebaut, und Sie müssen sie nicht später korrigieren lassen.

Wir übernehmen das

Wohnung voll? Keller überfüllt? Haus muss leer?

Schicken Sie uns ein paar Fotos. Sie erhalten eine Einschätzung und danach ein verbindliches Festpreisangebot – ohne Verpflichtung.

Lieber direkt sprechen? 0152 04517235 · Mo – Fr, 8 – 18 Uhr