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Recht & Steuern7 Min. Lesezeit

Wer zahlt die Entrümpelung? Die Fälle im Einzelnen

Erben, Vermieter, Mieter, Betreuer oder das Sozialamt: wer im jeweiligen Fall aufkommt, welche Fristen laufen und warum ein Antrag vor Beginn gestellt sein muss.

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Diese Frage kommt fast immer in einer angespannten Lage: nach einem Todesfall, nach einem Umzug ins Pflegeheim oder wenn eine Wohnung zurückgegeben werden muss und niemand sich zuständig fühlt. Die Antwort hängt davon ab, in welcher Rolle Sie stehen – und in mehreren Fällen entscheidet der Zeitpunkt darüber, ob überhaupt jemand zahlt.

Nach einem Todesfall: die Erben

Die Kosten einer Haushaltsauflösung gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Bezahlt werden sie also grundsätzlich aus dem Nachlass. Reicht der nicht aus, haften die Erben mit ihrem eigenen Vermögen – es sei denn, die Haftung wurde wirksam beschränkt.

Wichtig ist die Reihenfolge: Wer die Erbschaft ausschlagen will, hat dafür in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis. Wer in dieser Zeit die Wohnung räumen lässt und dabei über Gegenstände verfügt, kann damit die Erbschaft stillschweigend annehmen und verliert das Recht zur Ausschlagung. Bei einem überschuldeten Nachlass ist das ein teurer Fehler.

Mietwohnung: Mieter oder Vermieter

Die Wohnung ist geräumt zurückzugeben – das schuldet der Mieter, und nach seinem Tod schulden es die Erben. Der Vermieter darf nicht einfach selbst räumen und die Rechnung schicken: Er braucht dafür entweder das Einverständnis, einen Titel oder muss die Voraussetzungen für ein Vermieterpfandrecht beachten. Wer hier abkürzt, macht sich schadensersatzpflichtig.

In der Praxis einigen sich beide Seiten meistens: Der Vermieter beauftragt die Räumung und rechnet sie gegen die Kaution ab oder stellt sie den Erben in Rechnung. Diese Einigung sollte schriftlich festgehalten werden, bevor jemand anrückt.

Umzug ins Pflegeheim: Betreuung und Vollmacht

Zieht jemand ins Heim und die Wohnung wird aufgelöst, wird sie aus dem Vermögen dieser Person bezahlt. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, kann beauftragen. Bei einer gerichtlich bestellten Betreuung entscheidet der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises; bei grösseren Beträgen kann eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig sein.

Für uns bedeutet das: Wir brauchen die Vollmacht oder den Betreuerausweis in Kopie, bevor wir beauftragt werden. Das ist keine Schikane, sondern schützt beide Seiten – auch Sie, falls später jemand die Beauftragung anzweifelt.

Sozialamt oder Jobcenter

Eine Kostenübernahme ist möglich, aber sie ist die Ausnahme und an Bedingungen geknüpft. Sie kommt in Betracht, wenn die betroffene Person die Kosten nachweislich nicht tragen kann und die Räumung notwendig ist – etwa bei einem vom Amt veranlassten Umzug oder wenn ohne Räumung Wohnungslosigkeit droht.

  1. Antrag stellen, BEVOR die Räumung beginnt. Das ist der entscheidende Punkt: Wer erst beauftragt und danach fragt, bekommt in aller Regel nichts. Eine bereits erbrachte Leistung wird nicht rückwirkend übernommen.
  2. Kostenvoranschläge einreichen – häufig werden mehrere verlangt. Wir stellen Ihnen einen aus, der für die Vorlage taugt.
  3. Bewilligung schriftlich abwarten. Eine mündliche Zusage am Telefon reicht nicht.
  4. Erst danach den Termin vereinbaren.

Vermietete Immobilie oder Gewerbe

Wer eine Immobilie vermietet, trägt die Räumungskosten zwischen zwei Mietverhältnissen selbst – kann sie dafür aber vollständig als Werbungskosten geltend machen. Bei einer Gewerbeauflösung sind es Betriebsausgaben. In beiden Fällen ist die Rechnung mit ausgewiesenen Positionen wichtiger als bei Privatkunden.

Kurz zusammengefasst

  • Nach einem Todesfall zahlt der Nachlass – aber räumen Sie nicht, solange die Ausschlagungsfrist läuft.
  • In der Mietwohnung schuldet der Mieter beziehungsweise dessen Erben die geräumte Rückgabe.
  • Bei Betreuung oder Vollmacht zahlt das Vermögen der betroffenen Person; wir brauchen den Nachweis vorab.
  • Beim Amt gilt: erst Antrag, dann Bewilligung, dann Termin. Nie umgekehrt.
  • Als Vermieter zahlen Sie selbst, setzen die Kosten aber vollständig ab.

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